Satzung
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SATZUNG DES TENNISCLUBS PENZING e.V. 86929 Penzing, Am Unteren Stein 22 § 1 NAME UND SITZ Der Verein führt den Namen „Tennisclub-Penzing e.V.“. Er hat seinen Sitz in Penzing und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Landsberg am Lech eingetragen. § 2 ZWECK Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Tennissports. Hierzu dient ein geregelter Spielbetrieb, die Pflege und Erhaltung des Vereinsgeländes und die Durchführung wettkampfmäßiger Veranstaltungen im Rahmen der Spielordnung des Deutschen Tennisbundes und des Bayerischen Tennisverbandes, sowie allgemeiner, vereinsinterner Turniere. Außerdem soll das Vereinsleben durch gesellige Veranstaltungen gefördert werden. Der Verein ist politisch, konfessionell und rassisch neutral. Durch diese Satzung werden Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie alle Organe des Vereins geregelt. Wer die Mitgliedschaft im Verein beantragt hat, kann auch vor der Aufnahme in die Satzung Einblick nehmen. Jedes neu aufgenommene Mitglied erhält mit der Benachrichtigung seiner Aufnahme ein Exemplar dieser Satzung ausgehändigt. Der Verein garantiert jedem tennisinteressierten Penzinger Bürger gegenüber auswärtigen Bewerbern eine bevorzugte Aufnahme. § 3 GEMEINNÜTZIGKEIT Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Vor Satzungsänderungen, welche die in dieser Bestimmung gemeinnützigen Zwecke betreffen, muss der Vorstand eine Stellungsnahme des zuständigen Finanzamtes einholen. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten beim Ausscheiden oder bei Auflösung keinerlei Entschädigung. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. § 4 VERBANDSZUGEHÖRIGKEIT Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Tennisverbandes (BTV) im Bayerischen Landessportverband (BLSV) und damit Mitglied des Deutschen Tennisbundes (DTB). § 5 DAS GESCHÄFTSJAHR Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. § 6 MITGLIEDSCHAFT Die Mitgliedschaft im Verein kann von jeder natürlichen Person beantragt werden. Zur Aufnahme ist die Abgabe eines schriftlichen Aufnahmeantrages erforderlich, über den der Vorstand entscheidet. Die Aufnahme von Minderjährigen bedarf der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter. Mit schriftlicher Bekanntgabe des Aufnahmebeschlusses und Rücksendung der unterschriebenen Beitrittserklärung werden die Aufnahmegebühr und der Jahresbeitrag fällig. § 7 ARTEN DER MITGLIEDSCHAFT Die verschiedenen Arten der Mitgliedschaft werden wie folgt festgelegt: 1. Aktive Mitglieder über 18 Jahre (Vollmitglieder) sind Mitglieder, die den Tennissport aktiv betreiben und solche, die zwar nicht mehr aktiv sind, aber durch Zahlung des vollen Betrages den Verein unterstützen. 2. Passive Mitglieder sind Mitglieder des Vereins, die den Tennissport aktiv nicht betreiben, jedoch bereit sind, durch Zahlung eines verminderten Betrags den Verein zu unterstützen. 3. Jugendliche Mitglieder sind Mitglieder des Vereins bis zu 18 Jahren. 4. Ehrenmitglieder sind Angehörige des Vereins, die sich entweder um den Tennissport oder um den Verein oder um beides in hervorragender Weise verdient gemacht haben. Sie haben die Rechte aktiver Mitglieder und werden auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung ernannt. § 8 RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER 1. Die Mitglieder haben das Recht, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, sowie die gesamte Anlage, unter Beachtung der Hausordnung, zu benützen. 2. Alle Mitglieder haben das Recht, die Anlagen des Vereins zur Ausübung des Tennissports zu benützen. Sie haben dabei Anordnungen des Vorstandes über den Spielbetrieb zu beachten. Passive Mitglieder werden bei Benützung der Plätze wie Gäste eingestuft. 3. Alle Mitglieder über 18 Jahre sind in der Mitgliederversammlung stimmberechtigt, sowie aktiv und passiv wahlberechtigt. 4. Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand, dem Wahl- und Schlichtungs-ausschuss und der Mitgliederversammlung, Anträge zu unterbreiten. 5. Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden keine Ansprüche an den Verein. 6. Die mit einem Ehrenamt betrauten Mitglieder haben nur Ersatzansprüche für tatsächlich entstandene Auslagen. 7. Alle Mitglieder haben die Pflicht, von der Mitgliederversammlung beschlossene Beiträge und Aufnahmegebühren in der jeweiligen Höhe zu zahlen, bzw. die beschlossenen Arbeitsleistungen zu erbringen, oder finanziell abzugeben. Die Beiträge werden im Lastschriftverfahren eingezogen. Jedes Mitglied ist verpflichtet, dem Verein eine entsprechende Einzugsermächtigung zu erteilen. 8. Alle Mitglieder sind verpflichtet die Ziele ihres Vereins nach besten Kräften zu fördern und das Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu behandeln. § 9 ERLÖSCHEN DER MITGLIEDSCHAFT 1. Jede Art von Mitgliedschaft erlischt: a) Durch freiwilligen Austritt, der nur durch eine schriftliche Erklärung spätestens 6 Wochen vor Ablauf des Kalenderjahres auf den Schluss des Kalenderjahres erfolgen kann, b) durch Streichung von der Mitgliederliste, c) durch Ausschluss aus dem Verein, d) durch den Tod. 2. Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt, wenn das Mitglied trotz Mahnung mit der Bezahlung von Beiträgen mehr als 6 Monate im Rückstand ist. Die Mahnung muss mit eingeschriebenen Brief an die letzte dem Verein bekannte Anschrift des Mitglieds gerichtet sein und die Streichung von der Mitgliederliste ausdrücklich androhen. Die Mahnung ist auch wirksam, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt. Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt durch Beschluss des Vorstandes, der dem betroffenen Mitglied an die letzte dem Verein bekannte Anschrift bekannt gemacht wird. 3. Verletzt ein Mitglied die Interessen des Vereins schuldhaft in grober Weise, so kann es durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied die Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungsnahme geben. Der Beschluss des Vorstands ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied an die letzte des Verein bekannte Anschrift per eingeschriebenen Brief zuzustellen. 4. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied ein Berufungsrecht an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung ist schriftlich innerhalb von einem Monat nach der Bekanntgabe des Ausschlusses (Benachrichtigung über Lagerung des Einschreibens bei der Post reicht aus) an den 1. Vorsitzenden zu richten, der innerhalb eines Monats nach Eingang der Berufung eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen hat, welche abschließend über die Berufung entscheidet. Die Berufung hat keine aufschiebende Wirkung. Bis zur Entscheidung über die Berufung können die Mitgliedsrechte entschädigungslos nicht ausgeübt werden. Ein Betreten der Vereinsanlagen ist untersagt. 5. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruches des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen. Eine Rückzahlung von Beiträgen, Aufnahmegebühren, Arbeitsleistungen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen. § 10 AUFNAHMEGEBÜHR, JAHRESBEITRAG UND ARBEITSLEISTUNG 1. Der Verein erhebt eine Aufnahmegebühr, einen Jahresbeitrag und Arbeitsleistungen deren Höhe von der Mitgliedsversammlung festgesetzt und bestätigt wird. 2. Der Beitrag ist auch dann für ein Jahr zu zahlen, wenn eine Mitgliedschaft während des Geschäftsjahres erlischt oder beginnt. 3. Neu eingetretene Mitglieder sind erst dann spielberechtigt, wenn die Aufnahmegebühr und der Jahresbeitrag vollständig entrichtet sind. Ausnahmen kann der Vorstand gewähren. 4. Mitglieder, die aus persönlichen Gründen zur Zahlung der Aufnahmegebühr oder des Jahresbeitrages nicht in der Lage sind, können vom Vorstand von der Zahlungspflicht ganz oder teilweise befreit werden. Der Vorstand kann auch sonst in begründeten Fällen von der Bezahlung des Beitrages befreien. 5. Die Ehrenmitglieder sind von der Bezahlung eines Mitgliedsbeitrages und von der Erbringung der Arbeitsleistung befreit. § 11 ORGANE DES VERIENS Die Organe des Vereins sind: 1. Der Vorstand, 2. die Mitgliederversammlung, § 12 DER VORSTAND 1. Der Vorstand des Vereins besteht aus: a) Dem 1. Vorsitzenden, b) dem 2. Vorsitzenden, c) dem Kassenwart, d) dem Sportwart, e) dem Jugendwart, f) dem Schriftführer Der 1. und 2. Vorsitzende ist jeweils einzelvertretungsberechtigt. Von den übrigen Vorstandsmitgliedern vertreten jeweils zwei gemeinsam den Verein. Der Vorstand ist im Innenverhältnis zum Abschluss von Rechtsgeschäften berechtigt die den Verein mit nicht mehr als € 5.000.- belasten. 2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen, falls nicht der 1. Vorsitzende einen Vorschlag für den Gesamtenvorstand unterbreitet und dieser Vorschlag von der Mitgliederversammlung angenommen wird. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen hat. Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat diese Mehrheit erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben. Zum ersten Vorsitzenden kann nur gewählt werden, wer zum Zeitpunkt der Wahl mindestens zwei Jahre Mitglied im Verein ist. Die Wahlen finden durch offene Abstimmung statt. Eine geheime Wahl findet statt, a) wenn beim Amt des 1. oder 2. Vorsitzenden mehrere Vorschläge zur Wahl bestehen oder ein für dieses Amt Vorgeschlagener die geheime Wahl verlangt, b) für jedes Vorstandsamt, wenn eine geheime Wahl von mindestens 10 Mitgliedern in der Versammlung verlangt wird. 3. Der 1. Vorsitzende führt die Geschäfte des Vereins, soweit sie nicht anderen Vorstandsmitgliedern zugewiesen sind und erledigt die laufenden Vereinsangelegen-heiten. Der 1. Vorsitzende beruft und leitet die Mitgliederversammlungen und die Vorstandssitzungen. Er legt die Tagesordnung fest, überwacht die Geschäftsführung und die Tätigkeit der übrigen Vorstandsmitglieder. Er wirkt an Aufstellungen und Überwachungen des Haushaltskostenvoranschlages mit und veranlasst dessen Genehmigung durch die Mitgliederversammlung. 4. Der 2. Vorsitzende hat insbesondere die Aufgabe, den 1. Vorsitzenden in dessen Abwesenheit oder bei seiner Verhinderung zu vertreten. 5. Dem Kassenwart obliegen die Kassengeschäfte. Er hat über die Einnahmen und Ausgaben des Vereins ordnungsgemäß Bücher zu führen, für den Eingang der fälligen Beiträge, Aufnahmegebühren und sonstige Forderungen durch entsprechende Maßnahmen zu sorgen und laufende Übersicht über den Stand der verschiedenenartigen Zahlungseingänge der Mitglieder zu führen, die Zahlungs-verpflichtung des Vereins auf ihre Richtigkeit zu prüfen, sowie spätestens drei Wochen vor der Generalversammlung den Kassenprüfern die abgeschlossenen Bücher und Belege vorzulegen und ihnen die gewünschten Aufklärungen zu geben. Er führt die Mitgliederlisten. 6. Der Sportwart leitet und überwacht den gesamten Spielbetrieb. Der Sportwart trifft die hierzu notwendigen Anordnungen. Der Sportwart erlässt die Spielordnung und beruft gegebenenfalls einen Spielerausschuss, dem der Jugendwart und die Mannschaftsführer angehören, ein. 7. Der Jugendwart vertritt im Vorstand die Interessen aller Mitglieder unter 18 Jahren. Ihm obliegt die sportliche Betreuung und Förderung der Kinder und Jugendlichen. Der Jugendwart ist Stellvertreter des Sportwarts. 8. Dem Schriftführer obliegt, Korrespondenz, in Kassenangelegenheiten ausgenommen, die Erledigungen des Vereinsschriftwechsels, den er im allgemeinen im Benehmen mit dem 1. Vorsitzenden, in rein sportlichen Angelegenheiten, im Benehmen mit dem Sportwart durchzuführen hat. Er führt in den Versammlungen und Sitzungen das Protokoll. 9. Beisitzer werden vom Vorstand für außerordentliche Aufgaben eingesetzt. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von 3 Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder, darunter der 1. oder 2. Vorsitzende, anwesend sind. Die Sitzung leitet der 1. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters. Über die Beschlüsse des Vorstands ist ein Protokoll zu führen, das vom Sitzungsleiter unterzeichnet wird. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und die Abstimmungsergebnisse enthalten. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen wählen. § 13 ORDENTLICHE MITGLIEDERVERSAMMLUNG 1. Einmal im Jahr, möglichst innerhalb der ersten drei Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres, findet die ordentliche Mitgliederversammlung (Generalversamm- lung) statt. 2. Sie ist vom 1. Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Ab- sendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. 3. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest; sie soll folgende Punkte enthalten: a) Feststellung der Anwesenden und Stimmberechtigten b) Erstattung des Jahresberichtes durch den ersten Vorsitzenden c) Erstattung des Kassenberichts d) Bericht der Kassenprüfer e) Bericht des Sportwarts und des Jugendwarts f) Entlastung des Vorstands und der Kassenprüfer g) ggf. Neuwahlen h) ggf. Beschlussfassung über sonstige Anträge i) Verschiedenes 4. Anträge zur Tagesordnung der Generalversammlung müssen spätestens eine Woche vor der Generalversammlung bei dem 1. Vorsitzenden des Vereins schriftlich eingereicht werden. Verspätet eingehende Anträge werden nicht mehr auf die Tages-ordnung gesetzt. Ausgenommen hiervon sind Dringlichkeitsanträge, die mit dem Eintritt von Ereignissen begründet werden, welche nach Ablauf der Antragsfrist eingetreten sind. 5. Die Generalversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung, vom 2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Bei Wahlen ist die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlvorgangs und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss gemäss §§ 15 und 16 dieser Satzung zu übertragen. 6. Die Beschlüsse der Generalversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Stimmenenthaltung gelten nicht als gültige Stimmen. Nur persönliche anwesende Mitglieder sind stimmberechtigt. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Wird eine Satzungsbestimmung, welche eine Vorraussetzung der Anerkennung der Gemeinnützigkeit berührt, geändert, neu eingeführt oder aufgehoben, so ist das zuständige Finanzamt zu benachrichtigen. 7. Über die Beschlüsse der Generalversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und Schriftführer unterzeichnet wird. Es soll folgende Feststellungen enthalten: a) Ort und Zeit der Versammlung, b) die Person des Versammlungsleiters, c) die Zahl der erschienenen Mitglieder, d) die Tagesordnung, e) die einzelnen Abstimmungsergebnisse, f) die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werden. 8. Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. § 14 AUSSERORDENTLICHE MITGLIEDERVERSAMMLUNG 1. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn der Vorstand die Einberufung mit Rücksicht auf die Probleme des Vereins oder mit Rücksicht auf außerordentliche Ereignisse für erforderlich hält. 2. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gilt § 13 dieser Satzung entsprechend. § 17 KASSENPRÜFER Die Generalversammlung bestellt zwei Kassenprüfer. Sie haben vor dem Rechnungs-abschluss mindestens eine ordentliche Kassenprüfung vorzunehmen und darüber in der Generalversammlung Bericht zu erstatten. Für die Wahl gilt § 12 Abs. 2 dieser Satzung entsprechend. Der Zeitpunkt der Prüfungen ist dem 1. Vorsitzenden mindestens drei Tage vorher mitzuteilen. § 18 ORDNUNGSMASSNAHMEN Der Vorstand kann folgende Ordnungsmaßnahmen treffen: - Verwarnung. - Zeitlich befristeter Ausschluss vom Spielbetrieb oder von anderen Mitgliederrechten. - Androhung des Ausschlusses aus dem Verein. - Ausschluss aus dem Verein. Diese Maßnahmen müssen dem betroffenen Mitglied schriftlich mitgeteilt werden. Gegen eine Ordnungsmaßnahme des Vorstandes hat das Mitglied das Recht, Einspruch einzulegen. Dieser ist dem Vorstand durch Wahl- und Schlichtungsausschuss zu übermitteln. § 19 AUFLÖSUNG DES VEREINS Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist. Der Beschluss bedarf einer 2/3 Mehrheit aller stimmberechtigten Mitglieder. Ist die erforderliche Anzahl von Mitgliedern nicht anwesend, so ist eine zweite Mitgliederver-sammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist und die Auflösung mit einer Mehrheit von ¾ der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschließen. Die vertretungsberechtigten Liquidatoren sind gemeinsam der 1. und 2. Vorsitzende. Das nach Beendigung der Liquidation, oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke vorhandene Vereinsvermögen fällt der Gemeinde Penzing zu, die das Vereinsvermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert. Eine Änderung der Satzung hinsichtlich der Person des Anfallberechtigten bedarf der Genehmigung des Finanzamtes. § 20 ALLGEMEINES 1. Sämtliche Abstimmungen im Verein ( wie z.B. Neuwahlen, Vorstandsbeschlüsse, Mitgliederversammlung, Schlichtungsausschuss etc.) werden mit einfacher Stimmen-mehrheit der abgegebenen Stimmen durchgeführt. Ausnahmen: Wenn in der Satzung etwas anderes geregelt ist, wie z.B. Satzungs-änderung und Auflösung des Vereins. 2. Soweit im Verein Ordnungen und Bestimmungen im Wiederspruch zur Satzung stehen, sind sie gegenüber der Satzung als nachrangig zu betrachten. 3. Soweit in der Satzung des TCP keine eigenen Regelungen bestehen, gilt die Satzung des BTV. Soweit im BTV keine eigenen Ordnungen bestehen, gelten die des DTB. § 21 INKRAFTTRETEN Diese Satzung wurde durch die ordentliche Mitgliederversammlung am 18.02.2020 beschlossen. Sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.